Das Bankerarbeitsrecht, also das Arbeitsrecht in den privaten und öffentlich-rechtlichen Banken, wird weitgehend durch die Tarifverträge privaten Bankgewerbes und der öffentlichen Banken, Betriebsvereinbarungen / Dienstvereinbarungen und branchenübliche Usancen geprägt.
Im privaten Bankgewerbe aber auch bei Bausparkassen gelten sieben Tarifverträge:
(1) Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe (MTV). (2) Der Gehaltstarifvertrag (für 9 Tarifgruppen mit max. 11 Berufsjahren). (3) Der Tarifvertrag zur leistungs- und / oder erfolgsorientierten Vergütung. (4) Der Vermögensbildungs-Tarifvertrag auf der Basis einer Jahresleistung von 480 €. (5) Das Rationalisierungsschutzabkommen (6) Der Vorruhestands-Tarifvertrag. (7) Der Altersteilzeit-Tarifvertrag.
Die Genossenschaftsbanken haben bisher die Tarifwerke nicht unterzeichnet. Bei den Sparkassen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Sparkassen - (BT-S).
Auch die ING Diba hat einen Haustarifvertrag abgeschlossen, genauso wie die Deutsche Bank.
In den Banken arbeiten allerdings zahlreiche AT-Angestellte, aussertarifliche Mitarbeiter, deren laufendes Monatsgehalt das Endgehalt der höchsten Tarifgruppe überschreitet, für die die Tarifverträge also nicht mehr gelten. Bei leitenden Angestellten ist das Arbeitnehmerschutzrecht ausserdem auch nach § 5 Abs. 3 BetrVG, 14 KSchG und 18 ArbZG eingeschränkt.
Welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Bankangestellten Anwendung findet (was z.B. für die Kündigungsfrist oder die zu beachtenden Ausschlussfristen von großer Bedeutung sein kann), ist zunächst durch einen Blick in den Arbeitsvertrag festzustellen. Häufig ist dort der jeweilige Tarifvertrag genannt. Wegen der aktuellen Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts zu Gleichstellungsabreden und den Versuchen der Unternehmen, günstigere Klauseln in den Arbeitsverträgen durchzusetzen, finden sich aber auch vermehrt Tarifwechselklauseln, die einen Wechsel des Tarifvertrags ermöglichen. Es ist daher zu empfehlen, vor einer Kündigung oder im Falle einer Kündigung in jedem Fall erfahrene Arbeitsrechtler aufzusuchen. |